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Dokument-ID: 074538
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
c) durch symbolische Uebergabe;
§ 452.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Bey Verpfändung derjenigen beweglichen Sachen, welche keine körperliche Uebergabe von Hand zu Hand zulassen, muß man sich, wie bey der Uebertragung des Eigenthumes (§ 427) solcher Zeichen bedienen, woraus jedermann die Verpfändung leicht erfahren kann. Wer diese Vorsicht unterläßt, haftet für die nachtheiligen Folgen.