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Dokument-ID: 074545
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Rechte und Verbindlichkeiten des Pfandgläubigers:
a) bey Entdeckung eines unzureichenden Pfandes;
§ 458.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wenn der Werth eines Pfandes durch Verschulden des Pfandgebers, oder wegen eines erst offenbar gewordenen Mangels der Sache zur Bedeckung der Schuld nicht mehr zureichend gefunden wird; so ist der Gläubiger berechtigt, von dem Pfandgeber ein anderes angemessenes Pfand zu fordern.