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Dokument-ID: 074554
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 466.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Hat der Schuldner während der Verpfändungszeit das Eigenthum der verpfändeten Sache auf einen Andern übertragen; so steht dem Gläubiger frey, erst sein persönliches Recht gegen den Schuldner, und dann seine volle Befriedigung an der verpfändeten Sache zu suchen.