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Dokument-ID: 074923
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 849.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Was bisher von der Gemeinschaft überhaupt bestimmt worden ist, läßt sich auch auf die einer Familie, als einer Gemeinschaft, zustehenden Rechte und Sachen, z.B. Stiftungen, Fideicommisse u. dgl. anwenden.