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Dokument-ID: 074929
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Vermuthete Gemeinschaft.
§ 854.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Erdfurchen, Zäune, Hecken, Planken, Mauern, Privat-Bäche, Kanäle, Plätze und andere dergleichen Scheidewände, die sich zwischen benachbarten Grundstücken befinden, werden für ein gemeinschaftliches Eigenthum angesehen; wenn nicht Wapen, Auf- oder Inschriften, oder andere Kennzeichen und Behelfe das Gegentheil beweisen.