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Dokument-ID: 074605
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 506.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Das Bedürfniß ist nach dem Zeitpuncte der Bewilligung des Gebrauches zu bestimmen. Nachfolgende Veränderungen in dem Stande oder Gewerbe des Berechtigten geben keinen Anspruch auf einen ausgedehnteren Gebrauch.