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Dokument-ID: 074610
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 511. Rechte und Verbindlichkeiten des Fruchtnießers.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Der Fruchtnießer hat ein Recht auf den vollen, sowohl gewöhnlichen als ungewöhnlichen Ertrag; ihm gehört daher auch die mit Beobachtung der bestehenden Bergwerksordnung erhaltene reine Ausbeute von Berwerksantheilen, und das forstmäßig geschlagene Holz. Auf einen Schatz, welcher in dem zur Fruchtnießung bestimmten Grunde gefunden wird, hat er keinen Anspruch.