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Dokument-ID: 074618
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 518. Beweismittel darüber.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Zur Erleichterung des Beweises der gegenseitigen Forderungen, sollen der Eigenthümer und der Fruchtnießer eine beglaubte Beschreibung aller dienstbaren Sachen aufnehmen lassen. Ist sie unterlassen worden; so wird vermuthet, daß der Fruchtnießer die Sache sammt allen zur ordentlichen Benützung derselben erforderlichen Stücken in brauchbarem Zustande von mittlerer Beschaffenheit erhalten habe.