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Dokument-ID: 074482
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
b) Werfen der Thiere;
§ 405.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Die natürlichen Früchte eines Grundes, nähmlich solche Nutzungen, die er, ohne bearbeitet zu werden, hervorbringt, als: Kräuter, Schwämme und dergleichen, wachsen dem Eigenthümer des Grundes, so wie alle Nutzungen, welche aus einem Thiere entstehen, dem Eigenthümer des Thieres zu.