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Dokument-ID: 074706
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 606. Rechte und Pflichten des Ersatzerben
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Die Rechte und Pflichten des Erben kommen auch dem an seine Stelle tretenden Ersatzerben zu, sofern sie nicht nach dem ausdrücklichen Willen des Verstorbenen oder nach den Umständen des Falles allein die Person des Erben betreffen. Für einschränkende Bedingungen gilt § 702.
(BGBl. I Nr. 87/2015)