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Dokument-ID: 074782
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 706.
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Ein unmöglicher Anfangstermin macht die Anordnung ungültig. Ein unmöglicher Endtermin gilt als nicht beigesetzt. Wenn sich der Verstorbene in der Berechnung der Zeit geirrt hat, ist die Befristung nach seinem mutmaßlichen Willen zu bestimmen.
(BGBl. I Nr. 87/2015)