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Dokument-ID: 074792
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 715.
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Kann nicht festgestellt werden, welche von mehreren letztwilligen Verfügungen früher oder später errichtet wurde, so gelten alle, soweit sie nebeneinander bestehen können. Die Bestimmungen des Sechzehnten Hauptstücks gelten entsprechend.
(BGBl. I Nr. 87/2015)