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Dokument-ID: 075337
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1223.
idF BGBl. I Nr. 75/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010
Hat ein Kind seine Ausstattung schon erhalten und sie, wenn auch ohne sein Verschulden, verloren, so ist es nicht mehr – selbst nicht bei Eingehung einer weiteren Ehe – berechtigt, eine neue zu fordern.