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Dokument-ID: 075376
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1265. Nichtigerklärung der Ehe
idF BGBl. I Nr. 75/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010
Wird eine Ehe für ungültig erklärt; so zerfallen auch die Ehe-Pacte; das Vermögen kommt, in so fern es vorhanden ist, in den vorigen Stand zurück. Der schuldtragende Theil hat aber den schuldlosen Theile Entschädigung zu leisten.
(BGBl. I Nr. 75/2009)