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Dokument-ID: 075025
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 939. In wie fern eine Verzichtleistung eine Schenkung sey.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wer auf ein gehofftes, oder wirklich angefallenes, oder zweyfelhaftes Recht Verzicht thut, ohne es einem Andern ordentlich abzutreten, oder dasselbe dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung zu erlassen, ist für keinen Geschenkgeber anzusehen.