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Dokument-ID: 075138
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1048. insbesondere in Rücksicht der Gefahr,
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Ist eine Zeit bedungen, zu welcher die Uebergabe geschehen soll, und wird in der Zwischenzeit entweder die vertauschte bestimmte Sache durch Verboth außer Verkehr gesetzt, oder zufälliger Weise ganz, oder doch über die Hälfte am Werthe zu Grunde gerichtet, so ist der Tausch für nicht geschlossen anzusehen.