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Dokument-ID: 075142
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1052.
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Wer auf die Übergabe dringen will, muß seine Verbindlichkeit erfüllt haben oder sie zu erfüllen bereit sein. Auch der zur Vorausleistung Verpflichtete kann seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des anderen Teiles gefährdet ist, die ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein mußten.