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Dokument-ID: 075411
§ 1298. Erfüllung gesetzlicher Verbindlichkeiten
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1298. Erfüllung gesetzlicher Verbindlichkeiten
(nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. I Nr. 6/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1997
Wer vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sey, dem liegt der Beweis ob. Soweit er auf Grund vertraglicher Vereinbarung nur für grobe Fahrlässigkeit haftet, muß er auch beweisen, daß es an dieser Voraussetzung fehlt. insbesondere a) der Sachverständigen;