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Dokument-ID: 075444
§ 1327. Körperliche Verletzung mit Todesfolge
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1327. Körperliche Verletzung mit Todesfolge
(nichtamtliche Überschrift)
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen nicht nur alle Kosten, sondern auch den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetze zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden.