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Dokument-ID: 075454
§ 1335. Recht auf Zinsen
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1335. Recht auf Zinsen
(nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007
Hat der Gläubiger die Zinsen ohne gerichtliche Einmahnung bis auf den Betrag der Hauptschuld steigen lassen, so erlischt das Recht, vom Kapital weitere Zinsen zu fordern. Vom Tag der Streitanhängigkeit an können jedoch neuerdings Zinsen verlangt werden.