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Dokument-ID: 075216
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
d) Veräußerung der Sache;
§ 1120.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Hat der Eigenthümer das Bestandstück an einen Andern veräußert, und ihm bereits übergeben; so muß der Bestandinhaber, wenn sein Recht nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen ist (§ 1095), nach der gehörigen Aufkündigung dem neuen Besitzer weichen. Er ist aber berechtiget, von dem Bestandgeber in Rücksicht auf den erlittenen Schaden, und entgangenen Nutzen eine vollkommene Genugthuung zu fordern.