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Dokument-ID: 075389
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1277. insbesondere eines Kuxes;
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Der Antheil an einem Bergwerke heißt Kux. Der Kauf eines Kuxes gehört zu den gewagten Verträgen. Der Verkäufer haftet nur für die Richtigkeit des Kuxes, und der Käufer hat sich nach den Gesetzen über den Bergbau zu benehmen.