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Dokument-ID: 075285
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1172. 3. Verlagsvertrag.
idF BGBl. Nr. 111/1936 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1936
Durch den Verlagsvertrag verpflichtet sich der Urheber eines Werkes der Literatur, der Tonkunst oder der bildenden Künste oder sein Rechtsnachfolger, das Werk einem anderen zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen, dieser (der Verleger) dagegen, das Werk zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsstücke zu verbreiten.