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Dokument-ID: 712372
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1215. Übergang des Gesellschaftsvermögens
idF BGBl. I Nr. 83/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015
(1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über. Bücherliche Rechte sind nach den dafür geltenden Vorschriften zu übertragen.
(2) Der ausscheidende Gesellschafter ist gemäß §§ 1203 und 1204 abzufinden.
(BGBl. I Nr. 83/2014)