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Dokument-ID: 075157
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1064. Gefahr und Nutzen des Kaufgegenstandes.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
In Rücksicht der Gefahr und Nutzungen einer zwar gekauften, aber noch nicht übergebenen Sache gelten die nähmlichen Vorschriften, die bey dem Tauschvertrage gegeben worden sind (§§. 1048 – 1051).