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Dokument-ID: 075170
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1077.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Der zur Einlösung Berechtigte, muß außer dem Falle einer andern Verabredung, den vollständigen Preis, welcher von einem Dritten angebothen worden ist, entrichten. Kann er die außer dem gewöhnlichen Kaufpreise angebothenen Nebenbedingungen nicht erfüllen, und lassen sie sich auch durch einen Schätzungswerth nicht ausgleichen; so kann das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden.