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Dokument-ID: 075114
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1025. In wie fern die Verbindlichkeit fortdauere.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wird die Vollmacht durch Widerruf, Aufkündung, oder durch den Tod des Gewaltgebers oder Gewalthabers aufgehoben; so müssen doch die Geschäfte, welche keinen Aufschub leiden, so lange fortgesetzt werden, bis von dem Machtgeber oder dessen Erben eine andere Verfügung getroffen worden ist, oder füglich getroffen werden konnte.