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Dokument-ID: 075116
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1027. Stillschweigende Bevollmächtigung der Dienstpersonen.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Die in diesem Hauptstücke enthaltenen Vorschriften haben auch ihre Anwendung auf die Eigenthümer einer Handlung, eines Schiffes, Kaufladens oder andern Gewerbes, welche die Verwaltung einem Factor, Schiffer, Ladendiener oder andern Geschäftsträgern anvertrauen.