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Dokument-ID: 178050
§ 25. Vorzeitige Auflösung
Vorschrift
Angestelltengesetz (AngG)
§ 25. Vorzeitige Auflösung
Vorzeitige Auflösung
idF BGBl. Nr. 292/1921 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1921
Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden.