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Dokument-ID: 178057
§ 32. Beiderseitiges Verschulden
Vorschrift
Angestelltengesetz (AngG)
§ 32. Beiderseitiges Verschulden
(nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. Nr. 292/1921 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1921
Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.