Dokument-ID: 178029

Vorschrift

Angestelltengesetz (AngG)

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Ausnahmen der Anwendung

idF BGBl. I Nr. 138/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2004

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Lehrlinge im Sinne der Gewerbeordnung, ferner auf Angestellte der Seeschiffahrt sowie auf Angestellte in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, sofern letztere nicht Handlungsgehilfen sind.