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Muster
Dokument-ID: 130046
1. Abschnitt
Vorschrift
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
idF BGBl. I Nr. 70/1999 | Datum des Inkrafttretens 01.06.1999
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung von
- Arbeitnehmern der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben beschäftigt sind;
- Arbeitnehmern des Bundes in Dienststellen, auf die das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden ist;
- Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Landarbeitgsesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;
- Hausgehilfen und Hausangestellten in privaten Haushalten;
- Heimarbeitern im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961.
(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. BGBl. I Nr. 38/1999 aufgehoben.)