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Muster
Dokument-ID: 130185
10. Abschnitt
Vorschrift
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
10. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 128. Verweisungen
idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995
Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung, soweit in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.