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Dokument-ID: 130101
Vorschrift
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
§ 52. Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen
idF BGBl. I Nr. 118/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2013
Die untersuchenden Ärzte haben bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:
- Die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen.
- Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
- Es hat eine Beurteilung zu erfolgen („geeignet“, „nicht geeignet“).
- Wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen.
- Der Befund samt Beurteilung ist unverzüglich dem ärztlichen Dienst des zuständigen Arbeitsinspektorates zu übermitteln. (BGBl. I Nr. 118/2012)
- Der Befund ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
- Wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, ist diese Beurteilung dem Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.