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Dokument-ID: 130168
Vorschrift
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
§ 111. Übergangsbestimmungen betreffend bestimmte Arbeitsstoffe
idF BGBl. I Nr. 113/2006 | Datum des Inkrafttretens 25.07.2006
Bescheidmäßige Vorschreibungen und Ausnahmegenehmigungen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung BGBl. Nr. 183/1923, gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 184/1923, gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 185/1923 und gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 186/1923 bleiben unberührt.