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Vorschrift
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
§ 116. Sonstige Übergangsbestimmungen für Präventivdienste
idF BGBl. I Nr. 60/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2015
(1) (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015.)
(2) (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015.)
(3) (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001.)
(4) (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001.)
(5) Bescheide gemäß § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit 1. Jänner 1995 gegenstandslos. Bescheide gemäß § 21 Abs. 6 sowie gemäß § 22c Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 und Abs. 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit Inkrafttreten des § 82a dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.
(6) Arbeitgeber, die über Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für die jeweilige Arbeitsstätte gemäß § 78b Abs. 2 Z 1 verfügen, dürfen das Unternehmermodell gemäß § 78b Abs. 1 Z 2 ohne Nachweis ausreichender Kenntnisse durch eine Bescheinigung gemäß § 78b Abs. 2 Z 2 oder § 78b Abs. 4 bis längstens 31. Dezember 1999 anwenden.