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Dokument-ID: 130175
Vorschrift
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
§ 118. Bauarbeiten
idF BGBl. I Nr. 60/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2015
(1) (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001.)
(2) (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015.)
(3) Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:
- (Anm. d. Red: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012.)
- (Anm. d. Red: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001.)
- (Anm. d. Red: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012.)
- Die §§ 158 Abs. 1 und 2 sowie 160 BauV entfallen. (BGBl. I Nr. 118/2012)
(4) Die nachstehend angeführten Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Baustellen:
- § 107 betreffend den Brandschutz und die Erste Hilfe,
- § 109 Abs. 2 betreffend Arbeitsmittel, (BGBl. I Nr. 118/2012)
- § 114 Abs. 4 betreffend Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze.