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Vorschrift
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
Artikel 9
Umsetzungshinweis
idF BGBl. I Nr. 50/2013 | Datum des Inkrafttretens 21.03.2013
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 50/2013, zu § 49a, BGBl. Nr. 104/1985)
Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl. Nr. L 48 vom 23. Februar 2011, S. 1, und die Richtlinie 2011/90/EU zur Änderung von Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG mit zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses, ABl. Nr. L 296 vom 15. November 2011, S. 35, umgesetzt.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 28/1993, zu § 58a, BGBl. Nr. 104/1985)
§ 2. Dieses Bundesgesetz ist auf Streitsachen anzuwenden, in denen die zugrundeliegenden Klagen nach dem 31. Dezember 1992 bei Gericht eingelangt sind.