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Vorschrift
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
Artikel 96
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
idF BGBl. I Nr. 98/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu den §§ 42, 44, 46 und 77, BGBl. Nr. 104/1985)
1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(Anm.: Z 2 bis 4 betreffen andere Rechtsvorschriften)
5. Die Art. 37 Z 1 und 2 (§§ 42 Abs. 1 Z 1, 44 Abs. 2 ASGG), 49
Z 3 (§ 66 Abs. 2 EO), 63 Z 6 (§ 138 Abs. 4 KO) sowie Art. 94 Z 7, 8, 13, 17 und 18 (§§ 332 Abs. 1 und Abs. 2, 440 Abs. 6, 501 Abs. 1, 517 Abs. 1, 518 Abs. 3 ZPO) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2001 liegt.
6. Die Art. 37 Z 3 (§ 46 Abs. 3 Z 1 ASGG), Art. 41 Z 1 bis 3 (§§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 3 und Abs. 5, 14a Abs. 1 AußStrG) sowie Art. 94 Z 12, 14 bis 16 und 21 (§§ 500 Abs. 2 Z 1, 502 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4, 505 Abs. 4, 508 Abs. 1, 528 Abs. 2 Z 1 und Z 1a ZPO) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 2001 liegt.
7. Der Art. 37 Z 5 (§ 77 Abs. 2 ASGG) ist auf Vertretungshandlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 vorgenommen worden sind.
(Anm.: Z 8 bis 30 betreffen andere Rechtsvorschriften)