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Dokument-ID: 033094
DRITTES HAUPTSTÜCK
I. Abschnitt
Vorschrift
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
DRITTES HAUPTSTÜCK
Besondere Verfahrensbestimmungen
I. Abschnitt
Allgemeines
§ 36. Bezeichnung
idF BGBl. Nr. 91/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1993
In Ausübung der Gerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen haben die Landesgerichte ihrer Bezeichnung den Zusatz „als Arbeits- und Sozialgericht“, die Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof den Zusatz „in Arbeits- und Sozialrechtssachen“ beizufügen. Das gilt nicht für das Arbeits- und Sozialgericht Wien.