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Dokument-ID: 033109
Vorschrift
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
§ 52. Rechtsnachfolge
idF BGBl. Nr. 104/1985 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1987
Der § 50 gilt auch für Fälle, in denen die Rechtsstreitigkeiten geführt werden
- durch einen Rechtsnachfolger,
- durch eine Person, die kraft Gesetzes an Stelle der ursprünglichen Partei hiezu befugt ist,
- durch Hinterbliebene des Arbeitnehmers, die für sich
- aus dessen Arbeitsverhältnis Ansprüche auf Ruhegenuß, Abfertigung oder sonstige Versorgungsansprüche oder
- aus unerlaubten Handlungen, soweit sie mit dessen Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, Ersatzansprüche ableiten oder
- durch einen Versicherungsträger, der aus einer mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden unerlaubten Handlung eines Arbeitgebers oder eines diesem Gleichgestellten Ersatzansprüche nach dem § 334 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, ableitet.