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Dokument-ID: 033113
Vorschrift
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
§ 56. Mahnverfahren
idF BGBl. I Nr. 76/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2003
Die Bestimmungen über das bezirksgerichtliche Mahnverfahren sind anzuwenden. Der bedingte Zahlungsbefehl ist – vorbehaltlich der Befugnisse eines Rechtspflegers – vom Vorsitzenden zu erlassen.