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Dokument-ID: 033119
Vorschrift
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
§ 60. Teilurteil
idF BGBl. Nr. 104/1985 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1987
In Rechtsstreitigkeiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, in denen auch andere Ansprüche Streitgegenstand sind, kann ein Teilurteil (§ 391 ZPO) über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nur auf Antrag gefällt werden.