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Dokument-ID: 033131
Vorschrift
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
§ 69.
idF BGBl. Nr. 104/1985 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1987
In einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 2 und über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach § 65 Abs. 1 Z 5 darf vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger hierüber bereits mit Bescheid entschieden hat. Der § 67 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.