Dokument-ID: 033135

Vorschrift

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)

Inhaltsverzeichnis

§ 73. Zurückweisung der Klage

idF BGBl. Nr. 104/1985 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1987

Wird eine Klage erhoben, obwohl die in den §§ 67 bis 70 und § 72 Z 2 lit. d genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen.