Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Kollektives Arbeitsrecht
- Vorvertragliches Stadium
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Laufendes Arbeitsverhältnis
-
Besondere Arbeitsformen
- Geringfügig Beschäftigte
- Freier Dienstvertrag
- Altersteilzeit
- Elternteilzeit
- Teilzeitbeschäftigte
- Fallweise Beschäftigte
- Behinderte Mitarbeiter
- Ferialpraktikanten, Volontäre
- Arbeitskräfteüberlassung
- Lehrlinge
- Telearbeit
- Geschäftsführer
- Heimarbeit
- Neue Selbstständige
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Kündigung
- Entlassung
- Austritt
- Auflösungsabgabe
- Kündigungs- und Entlassungsschutz
- Einvernehmliche Auflösung
- Befristetes Arbeitsverhältnis
- Beendigung in Probezeit
- Kündigungsentschädigung
- Urlaubsersatzleistung
- Dienstzeugnis
- Abfertigung alt und neu
- Arbeitslosenversicherung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Vorschrift
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
§ 91. Leistungsanspruch des Versicherten auf Grund eines Berufungsurteils
idF BGBl. Nr. 624/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995
(1) Soweit ein Urteil des Berufungsgerichts in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 1, 6 oder 8 dem Leistungsbegehren eines Versicherten stattgibt, hat ihm der Versicherungsträger diese Leistung bis zur rechtskräftigen Beendigung der Rechtsstreitigkeit zu gewähren; ergeht im Verfahren ein neuerliches Berufungsurteil, so richtet sich die vom Versicherungsträger an den Versicherten weiter zu gewährende Leistung nach diesem Berufungsurteil. Diese Leistungspflicht ist dem Versicherungsträger mit dem jeweiligen Berufungsurteil aufzuerlegen; der § 89 Abs. 2 ist hiebei anzuwenden.
(2) Hat der Versicherte die vom Berufungsgericht zugesprochene Leistung erschlichen, so hat er sie rückzuerstatten.
(3) Gesetzliche Bestimmungen über den Verzicht, die Stundung oder die Rückzahlung in Teilbeträgen von zu Unrecht empfangenen Leistungen bleiben unberührt.
(4) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 2 verjährt binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem die zugesprochene Leistung dem Versicherten rechtskräftig aberkannt worden ist.
(5) Über den Rückforderungsanspruch des Versicherungsträgers ist nach den für Leistungssachen nach § 354 Z 2 ASVG geltenden Verfahrensvorschriften zu entscheiden.
(6) Auf Zeiten des Bezuges einer vom Berufungsgericht zugesprochenen Leistung (Abs. 1 und 2) ist § 234 Abs. 1 Z 2 lit. a oder b oder Z 5 ASVG (§ 121 Z 6 lit. a oder b GSVG, § 112 Z 4 lit. a oder b BSVG) sinngemäß anzuwenden.