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Dokument-ID: 033068
Vorschrift
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
§ 14. Geschäftsverteilung
idF BGBl. Nr. 104/1985 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1987
Arbeits- und Sozialrechtssachen sind bei den Gerichtshöfen erster und zweiter Instanz jeweils zwei Vorsitzenden (Senaten) zuzuweisen, einer größeren Anzahl von Vorsitzenden (Senaten) nur dann, wenn zwei Vorsitzende (Senate) bereits ausgelastet sind; die zusätzliche Anzahl an Vorsitzenden (Senaten) soll so gering wie möglich sein. Den einzelnen Vorsitzenden (Senaten) sind Arbeits- und Sozialrechtssachen in gleichem Verhältnis zueinander zuzuweisen.