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Dokument-ID: 033071
Vorschrift
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
§ 16. Stellung des fachkundigen Laienrichters
idF BGBl. Nr. 624/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995
(1) Die fachkundigen Laienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
(2) Einem fachkundigen Laienrichter ist auf sein Verlangen eine Ausfertigung der Entscheidung zuzustellen, an deren Fällung er beteiligt war.