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Dokument-ID: 033075
Vorschrift
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
§ 20. Wahlkörper der Arbeitgeber
idF BGBl. I Nr. 30/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2009
(1) Wahlkörper der Arbeitgeber auf Bundesebene für die in der Anlage 1 genannten Berufsgruppen sind:
- für die Berufsgruppe 1 der Kammertag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
- für die Berufsgruppe 2
- die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer,
- die Delegierten der Abteilungsversammlung der selbständigen Apotheker der Österreichischen Apothekerkammer,
- der Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer, (BGBl. I Nr. 30/2009)
- die Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags,
- der Delegiertentag der Österreichischen Notariatskammer,
- die Hauptversammlung der Patentanwaltskammer,
- der Kammertag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
- der Kammertag der Bundes-, Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer,
- die Hauptversammlung der Österreichischen Tierärztekammer. (BGBl. I Nr. 30/2009)
(2) Wahlkörper der Arbeitgeber auf Landesebene sind:
- für die Berufsgruppe 1 die Vollversammlung der jeweiligen Wirtschaftskammer,
- für die Berufsgruppe 2
- die Vollversammlung der jeweiligen Ärztekammer,
- die Plenarversammlung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer,
- die jeweilige Versammlung der Gruppe der Notare des Notariatskollegiums,
- die Kammervollversammlung der jeweiligen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer.
- (Anm. der Red.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2009)
(3) Wahlkörper der Arbeitgeber für die Berufsgruppe 3 sind für die im § 19 Abs. 4 genannten Bereiche:
- in Tirol die Kammerversammlung der Bauernkammer,
- in Vorarlberg die Sektionsversammlung der Landwirte in der Landwirtschaftskammer,
- in den übrigen Ländern die Vollversammlung der jeweiligen Landwirtschaftskammer.