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Dokument-ID: 033086
Vorschrift
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
§ 31. Meldepflicht
idF BGBl. Nr. 104/1985 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1987
Die fachkundigen Laienrichter haben dem Präsidenten des Gerichtshofs (dem Vorsitzenden des Senats) umgehend bekanntzugeben:
- jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter nachzukommen,
- jeden Wohnungswechsel,
- das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung,
- den Eintritt einer Unvereinbarkeit und
- den Verlust ihres passiven Wahlrechts nach § 24 Z 2 bis 4 beziehungsweise der diesbezüglichen Entsendungsvoraussetzungen (§ 25 Abs. 2).